Tod

Tod

Beim Tod eines Versicherten, eines Invaliden oder eines Altersrentners hat der überlebende Partner (Ehepartner, Partner in eingetragener Partnerschaft ) oder der uns angemeldete Lebenspartner Anspruch auf eine Ehegattenrente. Die Ehegattenrente beträgt 70% der am Todestag versicherten Invalidenrente, bzw. bei einem Rentenbezüger 70% der laufenden Rente. Vorbehalten bleibt die Koordination mit anderen Sozialversicherungen (Unfallversicherung, Militärversicherung, Invalidenversicherung, usw.).

Wird beim Tod eines aktiven Versicherten keine Partnerrente fällig und hat der aktive Versicherte keinen Vorbezug für Wohneigentum getätigt, wird ein Kapital in der Höhe des vorhandenen Alterskapitals (jedoch mindestens ein jährlicher koordinierter Lohn) ausbezahlt. Den Bezügerkreis für das Todesfallkapital finden Sie in unserem Reglement bzw. auf dem Formular «Todesfallkapital».

Kinder von verstorbenen Versicherten haben bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs Anspruch auf eine Waisenrente. Während der Ausbildung oder bei einer Invalidität von mindestens 70% besteht der Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Waisenrente beträgt bei einem aktiv Versicherten 20% der Invalidenrente oder bei einem Rentenbezüger 20% der ausbezahlten Rente.

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