Vermögen

Vermögen

Die Basis für die Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen bilden die Art. 50 – 52 BVV 2. Daraus ergibt sich, dass das Vermögen derart investiert, bewirtschaftet und überwacht werden muss, dass:

  • die versprochenen Leistungen termingerecht ausbezahlt werden können
    (Liquiditätsrisiko),
  • die kassenspezifische Risikofähigkeit eingehalten wird (Deckungsgradrisiko),
  • trotzdem eine marktkonforme Performance erzielt wird, die für die Finanzierung der Leistungen ausreicht (Finanzierungsrisiko) und
  • eine hinreichende Diversifikation zwischen und innerhalb der verschiedenen Anlagekategorien gewährleistet ist.

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