Vermögen

Die Basis für die Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen bilden die Art. 50 – 52 BVV 2. Daraus ergibt sich, dass das Vermögen derart investiert, bewirtschaftet und überwacht werden muss, dass:
- die versprochenen Leistungen termingerecht ausbezahlt werden können
(Liquiditätsrisiko), - die kassenspezifische Risikofähigkeit eingehalten wird (Deckungsgradrisiko),
- trotzdem eine marktkonforme Performance erzielt wird, die für die Finanzierung der Leistungen ausreicht (Finanzierungsrisiko) und
- eine hinreichende Diversifikation zwischen und innerhalb der verschiedenen Anlagekategorien gewährleistet ist.